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19. Juli 2011 / bid-Redaktion
TOP-Meldung
Informationsdienst Notar und Recht
Die Mini-GmbH – ein Erfolgsmodell
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) läuft englischer Limited den Rang ab
„Damit bestätigt sich die Einschätzung vieler Notarinnen und Notare, wonach die Nachfrage nach Limiteds stark zurückgegangen ist“, sagt Hayo Schapp, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer dem Badenia-Informationsdienst (bid). Grund hierfür ist vor allem, dass bei einer vorwiegend in Deutschland tätigen Limited nicht nur die deutsche, sondern auch die entsprechende ausländische Rechtsordnung zu beachten ist (insbesondere das Steuer-, Gesellschafts- und Insolvenzrecht). Dies führt zu hohen Folgekosten und häufig zu unliebsamen Überraschungen, z. B. Löschungen von Amts wegen oder eine persönliche Haftung, wenn nicht sämtliche Vorschriften beachtet werden. Mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, steht Unterneh-mensgründern eine kostengünstige Alternative zur Verfügung, die bei einem Mindestkapital von einem Euro ebenfalls das Privileg der Haftungsbeschränkung bietet, aber die aufgeführten Nachteile nicht aufweist.
Die UG wurde im November 2008 durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen („MoMiG“) eingeführt. Rechtlich handelt es sich bei der UG um eine Spielart der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), weshalb die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oftmals auch „Mini-GmbH“ genannt wird. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Gesellschaftsformen besteht darin, dass eine UG bereits mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden kann. Für die Gründung einer GmbH bedarf es jedoch eines Stammkapitals von mindestens 25.000,00 Euro. „Was viele aber nicht wissen, im Gegensatz zur Gründung einer Unternehmergesellschaft (haf-tungsbeschränkt) muss das Stammkapital bei Gründung einer GmbH nicht sofort in voller Höhe aufgebracht werden. Ausreichend ist zunächst die Aufbringung der Hälfte des Mindestkapitals“, so Hayo Schapp gegenüber dem bid.
Als Ausgleich für das geringe Mindestkapital muss bei der UG aber anders als bei der GmbH eine gesetzliche Rücklage in Höhe von 25 % des (um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten) Jahresüberschusses gebildet werden. „Diese Verpflichtung berührt jedoch nicht das Recht der Gesellschafter, ein angemessenes Geschäftsführergehalt zu erhalten, sofern sie für die UG als Geschäftsführer tätig sind und hierin keine verdeckten Gewinnausschüttungen zu sehen sind“, so Hayo Schapp weiter. Ist ein Eigenkapital von 25.000,00 Euro erreicht oder wird es entsprechend aufgefüllt, kann sich die UG ohne weiteres in eine GmbH umwandeln. Dann entfällt auch die gesetzliche Rücklagepflicht.
Die Gründung einer GmbH oder UG ist beurkundungspflichtig. „Damit soll sichergestellt werden, dass keine Fehler bei der Gründung der Gesellschaft auftreten und die Gesellschafter über ihre Rechte und Pflichten belehrt und beraten werden“, erläutert Hayo Schapp. Für die Beratung, den Entwurf des Gesellschaftsvertrages und dessen Beurkundung steht Ihnen mit dem Notar Ihres Vertrauens ein kompetenter Ansprechpartner zur Seite. Diese Leistungen sind mit der Beurkundungsgebühr abgegolten.
Die Gründungskosten können reduziert werden, wenn eine UG anhand des vom Gesetzgeber vorformulierten Musterprotokolls gegründet wird. Zu beachten ist aber, dass auch die Gründung mit Musterprotokoll notariell beurkundet werden muss. Eine bloße Unterzeichnung des gesetzlichen Musters genügt nicht. Die Verwendung des Musterprotokolls sollte zudem vermieden werden, falls eine UG mit mehr als einem Gesellschafter gegründet werden soll. Denn in dem Musterprotokoll fehlen wichtige Regelungen zum Verhältnis der Gesellschafter untereinander (insbesondere zum Wechsel und Ausschluss von Gesellschaftern) und auch die Befugnisse des Geschäftsführers passen nur für eine Gesellschaft, bei der ein Alleingesellschafter zugleich der einzige Geschäftsführer ist.
01. Juli 2011 / bid-Redaktion
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Ab 1. Juli 2011
Höhere Pfändungsfreigrenzen
Existenzminimum soll gesichert werden
Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2005 erhöht worden. Der Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 4,44% erhöht. Hieraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.
Ab dem 1. Juli 2011 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.028,89 Euro (bisher: 985,15 Euro) monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind um monatlich 387,22 Euro (bisher: 370,76 Euro) für die erste und um jeweils weitere 215,73 Euro (bisher 206,56 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil. Die genauen Beträge ergeben sich aus einer Broschüre, die beim Bundesministerium der Justiz unter http://www.bmj.de/ abrufbar ist.
Besonderheiten gelten für die Kontopfändung: Seit einem Jahr besteht für Kontoinhaber die Möglichkeit, Girokonten in ein Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) umwandeln zu lassen. Beim P-Konto erhält der Schuldner ohne gerichtliches Verfahren einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe des unpfändbaren Freibetrags. Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen führt damit auch gleichzeitig zur Erhöhung des Sockelpfändungsschutzes beim P-Konto.
23. Februar 2011 / bid-Redaktion
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Erfolgreiches erstes Jahr:
Kreditmediator Deutschland hilft über 700 Unternehmen
Vier von fünf Hilferufen stammen von kleinen Firmen / Steuereinnahmen gesichert
Dabei ging es um insgesamt 20.000 Arbeitsplätze. Durch die monatlichen Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen aus den gesicherten Arbeitsplätzen errechnet sich eine wesentliche Gegenfinanzierung der Kosten des Kreditmediators.
983 Firmenkontakte und eine Erfolgsquote von mehr als 70 Prozent: Der Kreditmediator Deutschland blickt auf ein erfolgreiches erstes Jahr zurück. Seit dem 1. März 2010 hat die Anlaufstelle für Unternehmen in Finanzierungsschwierigkeiten ein bundesweit einheitliches Kreditmediationsverfahren entwickelt und mit den Spitzenverbänden der Kammerorganisationen und der Kreditwirtschaft koordiniert.
Trotz Aufschwung wären ohne die Arbeit des Kreditmediators viele Unternehmen auf der Strecke geblieben. Mehr als 980 Anfragen belegen, dass das Angebot sehr gut angenommen wird. Die Dienstleistung reicht dabei von Beratung zu lokalen Förderungsmöglichkeiten über Unterstützung bei der Finanzkommunikation bis hin zum offiziellen Mediationsverfahren. „Oft können wir schnell und unbürokratisch helfen, bevor es zur ausdrücklichen Absage kommt“, sagte Metternich dem Badenia-Informationsdienst (bid). „Komplizierter sind natürlich die Fälle, in denen ein Kredit bereits abgelehnt wurde. Doch auch dort gilt unser Grundsatz: Für jedes wirtschaftlich sinnvolle Projekt sollte auch eine Finanzierung erreicht werden können.“
Die konkrete Form der Unterstützung und die Vorgehensweisen passt der Kreditmediator sehr individuell an die jeweiligen Rahmenbedingungen an: Bei 740 Anfragen liefen die Kreditgespräche noch. In diesen Fällen berät er zu lokalen Finanzierungs- und Förderpartnern und hilft bei der Kommunikation gegenüber der Bank. Sind die Gespräche bereits gescheitert und der Kreditantrag abgelehnt, beginnt das offizielle Mediationsverfahren – bisher 243-mal.
Vier von fünf Hilferufen stammen von kleinen Unternehmen
Bei den 243 abgelehnten Kreditanträgen zeigt sich ein klarer Trend: Je kleiner das Unternehmen, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass die Bank Kredite ablehnt. 80 Prozent der Fälle betreffen Firmen mit weniger als 50 Mitarbeitern. Dort entscheiden oft schon fünfstellige Summen über Fortbestand oder Insolvenz, beispielsweise wenn ein neues Lieferfahrzeug oder ein Umzug finanziert werden muss.
Vielfach haben die Banken auch zu Recht Abstand von einer beantragten Finanzierung genommen und den Kredit nicht bewilligt. Bei der Hälfte der 243 Mediationsfälle ließ die wirtschaftliche Lage und Aussicht der Antragsteller tatsächlich keine Kreditmediation zu. In diesen Fällen konnte vielfach auf das bewährte Instrument der „runden Tische“ bei den Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern verwiesen werden. Oft können Metternich und sein Team aber noch helfen: Bei 20 Prozent der Fälle wurde die Kreditabsage zurückgenommen, bei weiteren 30 Prozent laufen die Gespräche.
Laufende Einnahmen für Staatshaushalt und Sozialsysteme gesichert
Bereits in den Härtefällen, in denen Kreditabsagen nach der Mediation wieder zurückgenommen wurden, konnten 3.678 Arbeitsplätze gesichert werden. Bei durchschnittlicher Bezahlung bringt jeder einzelne davon monatlich Lohnsteuereinnahmen von 577 Euro und 1337 Euro für Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile. Zudem entfallen Kosten für die Sozialsysteme, wenn die Stellen erhalten bleiben: Dies spart monatlich im Schnitt 1.491 Euro. Auch wenn die ausgefallene Wertschöpfung und Steuerzahlungen der insolventen Unternehmen häufig durch zusätzliche Wertschöpfung und Steuerzahlungen konkurrierender Unternehmen ausgeglichen werden, kann man von einer Gegenfinanzierung der Kosten des Mediators in wesentlichem Umfang ausgehen.
„Bei mittlerweile 3.678 Stellen sichern wir jeden Monat in beträchtlichem Umfang Einnahmen beziehungsweise verhindern Ausfälle“, weiß Metternich. Wichtig ist ihm allerdings auch der soziale Aspekt seiner Tätigkeit: „Wir haben viele Menschen vor dem Sturz in die Arbeitslosigkeit bewahren können. In diesem Sinne wollen wir auch diesem Jahr unsere erfolgreiche Arbeit fortsetzen.“
11. Januar 2011 / bid-Redaktion
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Verbraucherrecht
Sparzinsen rechtzeitig abheben
Am 28. Februar 2011 ist Stichtag
Eine Verfuegung ueber die Zinsen nach diesem Termin behandeln die Banken als vorzeitige Kapitalrueckzahlung, fuer die der Kunde eine Zinsminderung in Kauf nehmen muss.
Vom gewoehnlichen Sparbuch oder Sparkonto mit dreimonatiger Kuendigungsfrist koennen Bankkunden jeden Monat bis zu 2.000 Euro ohne Kuendigung des Sparguthabens abheben. Auch hier gilt: Zinsen aus dem vergangenen Jahr, die bis Ende Februar nicht abgehoben sind, werden dem Sparguthaben zugeschlagen.
Sparbuchbesitzer koennen also bis Ende Februar zusaetzlich zu den monatlichen 2.000 Euro die fuer das Jahr 2010 gutgeschriebenen Zinsen abheben. Anfang Maerz werden auch diese Zinsen dem Kapital zugerechnet. Dann gilt wieder ausschliesslich die 2.000-Euro-Regelung.
03. Januar 2011 / bid-Redaktion
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AOK siegt gegen VBL: Droht eine weitere Austrittswelle?
Satzungsbestimmungen der VBL sind rechtswidrig
Oberlandesgericht Karlsruhe ermöglicht Arbeitgebern Ausstieg und Rückforderungen
Gegenstand der Verfahren sind die sog. Gegenwertzahlungen. Dies sind Forderungen, die durch die Satzung der VBL Arbeitgebern auferlegt werden, die aus der VBL aussteigen. Teils klagten Arbeitgeber auf Rückzahlung bereits geleisteter Gegenwertzahlungen, teils wehrten sie sich gegen die Forderungen der VBL, denen sie sich nach ihrem Ausstieg ausgesetzt sahen. Die Satzungsregelungen, aus denen die VBL die vielfach im acht- bis neunstelligen Eurobereich liegenden Forderungen herleitet, sind mit den heutigen Entscheidungen auch in der 2. Instanz als rechtswidrig erachtet worden.
Viele Arbeitgeber, die für die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung eine für sich selbst und damit für die eigenen Mitarbeiter wirtschaftlich sinnvollere Alternative zur VBL wählen wollten, wurden bislang durch diese massiven Forderungen an einem Ausstieg aus der VBL gehindert. Das heutige Berufungsurteil bestätigt, dass die Grundlage dieser Forderungen rechtswidrig ist. Neben den unmittelbar an den Verfahren Beteiligten (unter anderem die AOK) betrifft der heutige Richterspruch auch eine Vielzahl von Arbeitgebern, die entweder einen Ausstieg aus der VBL erwägen oder bereits sehr hohe Gegenwertzahlungen erbracht haben.
Das OLG Karlsruhe hat damit die erstinstanzlich ergangenen Urteile des Landgerichts Mannheim aus dem Jahr 2009 bestätigt.
VBL
Die Versorgungsanstalt des Bundes- und der Länder (VBL) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie gewährt auf privatrechtlicher Grundlage in Form von Gruppenversicherungsverträgen mit Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes Zusatzversorgungsleistungen (Zusatzrente).
Belastungen der beteiligten Arbeitgeber
Seit einer von der VBL betriebene Systemumstellung zum 31.12.2001 werden die beteiligten Arbeitgeber weitgehend mit erheblichen Sanierungsgeldern belastet. Insbesondere die Gruppe der sogenannten sonstigen Arbeitgeber (Arbeitgeber, die nicht zur Bundesverwaltung, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder oder zu kommunalen Arbeitgeberverbänden gehören) werden überproportional zu Sanierungsgeldzahlungen herangezogen. Dies hat bei Systemumstellung der VBL zu mehreren Austritten bei der VBL versicherter Arbeitgeber geführt, unter anderem von mehreren gesetzlichen Sozialversicherungskassen sowie einer Vielzahl von Krankenhäusern und Kliniken.
Juristischer Hintergrund zur Gegenwertregelung
Die VBL hat dieser Entwicklung dadurch entgegengesteuert, indem sie im Satzungswege einem ausscheidenden Arbeitgeber eine sogenannte Gegenwertzahlung als Ausgleichszahlung auferlegte. Diese von der VBL verlangte Gegenwertzahlung wurde von mehreren Arbeitgebern als nicht berechtigt und zumindest weit überhöht angegriffen. Gerügt wurde insbesondere, dass die VBL in ihren – von den ausscheidenden Arbeitgebern zu zahlenden – Berechnungen sämtliche bisherigen Zahlungen und Umlageleistungen des betreffenden Arbeitgebers vollständig unbeachtet ließ. Zudem erfolgte die Berechung unter Bezugnahme auf einen „technischen Geschäftsplan“ der VBL, den die VBL aber als „geheimes Geschäftspapier“ nicht vorlegte. Die zuständige Kartellkammer des Landgerichtes in Mannheim hatte bereits 2009 in einer Vielzahl von Entscheidungen die Gegenwertberechungen der VBL für rechtswidrig erklärt.
Bei Ausscheiden eines Arbeitgebers solle dieser nach der Satzungsregelung der VBL ohne Berücksichtigung seiner während der Beteiligung geleisteten Umlagezahlungen sämtliche Versicherungsrisiken nach dem Prinzip der Kapitaldeckung ausfinanzieren. Dies sei unzulässig. Die VBL vereinige mit ihrer Satzungsregelung die Vorteile zweier Systeme: Während der Ansparphase in den ersten Jahren der Beteiligung profitiere die VBL vom Umlageverfahren. Die beteiligten Arbeitgeber seien in diesem Zeitpunkt Nettozahler. Bei Ausscheiden des Arbeitgebers wolle sie in den Genuss der Vorteile des Kapitaldeckungsverfahrens kommen, indem der ausscheidende Arbeitgeber nunmehr seine Risiken sofort und voll ausfinanzieren solle. Dies sei im Ergebnis rechtlich nicht zu rechtfertigen. Diese Rechtssprechung des Landgerichts Mannheim hat nunmehr das Oberlandesgericht Karlsruhe im Ergebnis in den ergangenen Entscheidungen bestätigt.
Rechtsanwalt Valentin Heckert weist gegenüber dem Badenia-Informationsdienst (bid) darauf hin, dass die ergangenen gerichtlichen Entscheidungen von den betroffenen Arbeitgebern mit großer Erleichterung und Zufriedenheit zur Kenntnis genommen wurden. Viele im öffentlichen Bereich tätige Unternehmen seien durch die Sanierungsgeld- und Gegenwertforderungen der VBL in ihrer Existenz bedroht, teilweise hätten bereits deswegen Insolvenzverfahren eingeleitet werden müssen.
Das Verhalten der VBL bezeichnet Heckert als umso unverständlicher, als die VBL in ihren eigenen Geschäftsberichten einen Vermögensstand von über 15 Milliarden Euro ausweist. Die VBL sei zudem deutschlandweit und in der Region Karlsruhe eine der größten Immobilieneigentümerinnen, wobei die Immobilienwerte wegen der steuerlichen Abschreibungen im mitgeteilten Vermögensstand der VBL nur gänzlich unvollkommen wiedergegeben seien. Heckert rechnet nunmehr aufgrund der für austrittwillige Arbeitgeber günstigen Gerichtsentscheidungen mit einer neuen Austrittswelle. Valentin Heckert (Karlsruhe) ist seit Jahren auf alle zivilrechtlichen Fragen der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes spezialisiert, berät und vertritt gerichtlich sowie außergerichtlich eine Vielzahl von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kliniken sowie Unternehmen der Daseinsvorsorge in allen damit zusammenhängenden Fragen.
29. Dezember 2010 / bid-Redaktion
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Verbraucherrecht 2011
Was sich fuer Bankkunden im Neuen Jahr aendert
Ab 1. Januar alle 93 Millionen girocards (ehemals ec-Karten) mit Chip ausgestattet
Damit soll dem Fiskus die Kontrolle erleichtert werde, dass Anleger mit mehreren Bankverbindungen nicht den zulaessigen Hoechstbetrag von 801 Euro pro Person ueberschreiten. Fuer Ehegatten gelten entsprechend 1.602 Euro. Bereits bestehende Freistellungsauftraege bleiben aber zunaechst weiterhin gueltig.
Verdoppelt wird zum 1. Januar 2011 der gesetzliche Einlagenschutz fuer Kundenguthaben bei Kreditinstituten in Deutschland. Bisher sind nach dem
Einlagensicherungs- und Anlegerentschaedigungsgesetz Kundeneinlagen bis zu 50.000 Euro pro Person grundsaetzlich voll geschuetzt. Kuenftig werden es 100.000 Euro sein. Fast alle Kreditinstitute sichern freilich ueber diesen gesetzlichen Mindestrahmen hinaus ab, indem sie sich freiwilligen Sicherungseinrichtungen anschliessen.
Mit dem 1. Januar 2011 muessen alle 93 Millionen girocards (ehemals
ec-Karten) mit einem Chip ausgestattet sein. Europaweit gilt dann ein einheitliches technisches System, welches die hoechsten Sicherheitsanforderungen erfuellt. Der Chip ermoeglicht eine Kartenechtheitspruefung an Geldautomaten und Terminals europaweit.
Missbrauch wird deutlich erschwert, da die Daten auf dem Chip faelschungs- und kopiersicher gespeichert sind. Beim Bezahlen an den Kassen des Handels in Verbindung mit der Geheimzahl (PIN) aendert sich fuer den Karteninhaber grundsaetzlich nichts, allerdings wird kuenftig nicht mehr der auf der Karte befindliche Magnetstreifen verwendet, sondern Zugriff auf den Chip genommen. Der Magnetstreifen bleibt lediglich auf der Karte, damit der Verbraucher in Uebersee (z.B. in den USA) Geld abheben oder bargeldlos bezahlen kann.
Mit dem Chip erhalten die meisten Kunden ausserdem die GeldKarte-Anwendung, eine vorbezahlte elektronische Boerse, die zum Beispiel im oeffentlichen Nahverkehr fuer den Kauf von Fahrkarten benutzt werden kann, in zahlreichen Parkhaeusern oder auch Tabak- und Briefmarkenautomaten. In vielen Citi-Card-Projekten und Kantinen, wie auch in Stadien (zum Beispiel Bayer
04 Leverkusen) kommt die GeldKarte ebenfalls zum Einsatz. Sie kann an fast allen Geldautomaten und bei vielen Instituten auch im Internet aufgeladen werden.
Ab dem 15. Januar erfahren Bankkunden direkt am Geldautomaten, wie viel sie ihre Abhebung kostet. Dabei wird die Hoehe des jeweiligen Entgelts auf dem Bildschirm oder einem Aufkleber angezeigt. Der Kunde kann nach Kenntnisnahme mit der Transaktion fortfahren oder den Vorgang kostenlos abbrechen. Innerhalb eines Zusammenschlusses von Banken (wie z.B. der Cash Group und dem Cashpool) oder am Automaten der kartenausgebenden Bank kann meist kostenfrei abgehoben werden. Die privaten Banken in Deutschland haben sich darauf verstaendigt, den Preis fuer alle Kunden von anderen Banken, Sparkassen oder Volks-und Raiffeisenbanken auf kundenfreundliche maximale
1,95 Euro zu begrenzen. Bislang liegen die Preise fuer Fremdabhebungen im Durchschnitt bei knapp sechs Euro.
16. Dezember 2010 / bid-Redaktion
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Seit 1994 keine Erhöhung
Anwaltschaft fordert Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung
Bundesministerin der Justiz wurde Forderungskatalog übergeben
Eine Erhöhung sei notwendig, da es seit 1994 keine Anpassung der gesetzlichen Gebührentabellen mehr gegeben hat und die Schaffung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) schon über sechs Jahre zurück liegt. DAV und BRAK sind sich einig, dass das Anpassungsvolumen 15 Prozent betragen muss und sich aus strukturellen Änderungen und einer linearen Anpassung der Gebühren zusammensetzen sollte.
"Eine funktionsfähige Rechtspflege ist nur mit einer leistungsstarken und qualifizierten Anwaltschaft denkbar", so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident gegenüber dem Badenia-Informationsdienst (bid). Die gesetzlich vorgegebenen anwaltlichen Gebühren müssten mit der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt halten. "16 Jahre nach der letzten Anpassung ist dies längst überfällig", betont Ewer weiter.
"Das RVG muss auch in seiner Struktur nachgebessert werden", erläutert der Präsident der BRAK Rechtsanwalt Axel C. Filges "Wenn beispielsweise im Ausländer- und Asylrecht oder auch im Sozialrecht ein kostendeckendes Arbeiten oftmals nicht möglich ist, stimmt das System nicht mehr".
Nach Ansicht der beiden Anwaltsorganisationen muss durch ein auskömmliches Vergütungssystem gewährleistet werden, dass sich nicht immer mehr Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus diesem System verabschieden. Gesetzliche Gebühren schaffen Transparenz für die Nachfragerseite, insbesondere für den Verbraucher. Der europäische Vergleich zeigt, dass in den Ländern, in denen es ein gesetzliches Vergütungssystem nicht gibt, Rechtsrat wesentlich teurer ist.
Über die BRAK
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) vertritt als Dachorganisation die 27 Regionalkammern und die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof und damit derzeit ca. 150.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik.
Über den DAV
Der Deutsche Anwaltverein ist seit 1871 die Interessenvertretung der Deutschen Anwaltschaft. Er repräsentiert die frei verbundene Anwaltschaft. Ihm gehören 247 Anwaltvereine in ganz Deutschland an und je einer in Frankreich, Großbritannien, Italien, Griechenland und Portugal. Über die örtlichen Anwaltvereine sind über 68.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dem DAV angeschlossen.
13. Dezember 2010 / bid-Redaktion
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Deutscher Anwaltverein (DAV)
Gefährliche Ausnahme bei der Winterreifenpflicht
50 Prozent längere Bremswege für LKW´s, Busse und Rettungsfahrzeuge
In der Praxis bedeute die Ausnahmeregelung einen verlängerten Bremsweg, sagte Verkehrsrechtsanwalt Gregor Samimi vom Deutschen Anwaltverein (DAV) dem Badenia-Informationsdienst (bid): „Wenn auf allen Achsen entsprechende Winterbereifung bestünde, dann würde sich der Bremsweg um rund 50 Prozent verringern." Denn die Gefahr bestehe in der Regel nicht beim Anfahren, sondern beim Bremsen.
Der Anwalt beklagte: „Es kann nicht sein, dass dem Normalbürger Winterreifen vorgeschrieben werden, aber wichtige Verkehrsteilnehmer von dieser Pflicht faktisch ausgenommen sind."
Nach Samimis Worten gilt diese Ausnahmeregelung bundesweit. Ursache dafür könnten die erheblichen Kosten sein, die die privaten wie auch öffentlichen Fahrzeugbetreiber zu tragen hätten. Demnach koste ein Reifen allein in der Anschaffung ab 350 Euro, hinzu kämen Aufwand für Montage sowie Lagerung im Sommer.
19. November 2010 / bid-Redaktion
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Roland-Rechtsreport und Institut für Demoskopie Allensbach legen Studie vor
Die Bevölkerung bewertet Mediation positiv
Bürger wollen Gerichtsprozesse vermeiden
Dass Strafrechtsurteile oft zu milde sind, insbesondere bei jugendlichen Straftätern, empfinden 60 Prozent. Eine klare Schwäche in der Arbeit der Gerichte sind aus Sicht der Bevölkerung zudem die langen Verfahrensdauern (74 Prozent). Fast jeder zweite Deutsche (48 Prozent) glaubt, dass durch Mediation viele Streitigkeiten beigelegt werden können. Das sind die zentralen Ergebnisse des ROLAND Rechtsreports, einer Studie der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG in Zusammenarbeit mit dem Institut für Demoskopie Allensbach, die jetzt in Berlin vorgestellt wurde.
„Der Eindruck, dass nicht alle Menschen vor dem Gericht gleichbehandelt werden, riecht nach Skandal, ist aber nachvollziehbar. Prozesse sind selbst durch gute Gesetze nicht vollständig objektivierbar“, sagt Gerhard Horrion, Vorstandsvorsitzender der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG gegenüber dem Badenia-Informationsdienst (bid). Ein guter Anwalt, ein strenger Richter entscheiden nach Auffassung der Bürger über Gewinner und Verlierer. „In der Mediation finden die Beteiligten mit Hilfe eines Mediators dagegen ihre eigene, als gerecht empfundene Lösung“, so Horrion beim bid weiter.
Bürger wollen Gerichtsprozesse vermeiden
Auch wenn nur eine Minderheit konkret fürchtet, in einen Prozess verwickelt zu werden, empfindet eine große Mehrheit der Bevölkerung den Gedanken an eine Prozessbeteiligung als unangenehm: 36 Prozent empfinden den Gedanken als sehr unangenehm, 25 Prozent als ziemlich unangenehm. Vor allem Frauen und Ältere empfinden den Gedanken als unangenehm. Entsprechend will der überwiegende Teil der Bevölkerung (51 Prozent) einen Gerichtsprozess vermeiden und würde gegebenenfalls nachgeben, selbst wenn man sich im Recht fühlt. Je enger die emotionale Bindung an den Kontrahenten, desto konfliktscheuer sind die Deutschen: 76 Prozent würden nicht gegen enge Familienangehörige, wie beispielsweise Eltern oder Kinder, vorgehen, selbst wenn sie sich im Recht fühlen würden.
Die persönlichen Erfahrungen der Bevölkerung mit deutschen Gerichten
Jeder vierte Bürger war in den letzten zehn Jahren an einem Gerichtsprozess beteiligt, als Kläger, Beklagter, Zeuge oder Zuschauer. Mit Abstand am häufigsten streiten die Deutschen mit 31 Prozent über verkehrsrechtliche Angelegenheiten, gefolgt von Straftaten (19 Prozent) und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (ebenfalls 19 Prozent) sowie familienrechtlichen Auseinandersetzungen (13 Prozent).
Bevölkerung bewertet Mediation positiv
57 Prozent der Bevölkerung haben von der alternativen Streitbeilegung durch Mediation bereits gehört und bewerten sie überwiegend positiv: 48 Prozent glauben, dass sich dadurch viele Streitigkeiten beilegen lassen. Je bekannter die Methode, desto größer das Vertrauen: Von den Personen, die bereits von Mediation gehört haben, glauben sogar 58 Prozent an einen positiven Effekt. Zwei Drittel sind der Auffassung, dass die Mediation die kostengünstigere Möglichkeit der Konfliktbeilegung ist. Für 60 Prozent gibt es bei der Mediation keinen Verlierer, sondern vielmehr eine Lösung, mit der alle Beteiligten gut leben können.
Großes Vertrauen in Rechtsschutz-Versicherer
Mehr als die Hälfte der Rechtsschutz-Versicherten hätte zu ihrer Rechtsschutz-Versicherung (sehr) großes Vertrauen, wenn es beispielsweise um die Auswahl eines geeigneten Mediators ginge. Darin spiegelt sich auch das hohe Vertrauensniveau der Versicherten in ihre Rechtsschutz-Versicherung allgemein wider: 81 Prozent bringen ihrer Versicherungsgesellschaft (sehr) großes Vertrauen entgegen. Für jeden Zweiten gehört die Rechtsschutz-Versicherung zu einer guten Absicherung dazu.
Download-Datei: Roland Rechtsreport - Komplettstudie
[Roland-Komplett-Studie-Rechtsreport-Mediation.pdf] (3,77 MB; Dateityp: pdf)
08. November 2010 / bid-Redaktion
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Deutscher Anwaltverein (DAV)
Anwaltsuche jetzt auch mobil mit dem Smartphone möglich
Anwaltauskunft wurde speziell für die Anwendung mit dem Handy zugeschnitten
„Die einzige Voraussetzung dafür ist ein internetfähiges Handy, ein so genanntes Smartphone“, erläutert Rechtsanwalt Swen Walentowski, Pressesprecher des DAV gegenüber dem Badenia-Informationsdienst (bid), und führt weiter aus: „Die Anwaltsuche lässt sich damit bei Bedarf jederzeit an jedem Ort durchführen, zum Beispiel unmittelbar nach einem Unfall auf der Autobahn.“
Die Suchfunktion für die mobile Anwaltauskunft wurde dabei speziell für die Anwendung mit einem Smartphon zugeschnitten. Nach Eingabe von mobile.anwaltauskunft.de erscheint eine Suchmaske mit einer Auswahl von vorgegebenen Suchkriterien. Über die Festlegung des Ortes hinaus kann der Nutzer gleich eingeben, für welches Lebensgebiet oder Rechtsgebiet er einen Anwalt sucht. Ebenfalls möglich ist es, die Suche noch weiter einzugrenzen: auf einen Fachanwalt, einen Anwalt, der noch einen weiteren Beruf ausübt, wie z. B. Steuerberater, der Mitglied in einer DAV-Arbeitsgemeinschaft ist oder eine bestimmte Fremdsprache beherrscht.
Nach Anklicken des Buttons „Anwalt suchen“ werden dem Nutzer fünf Rechtsanwälte in seiner Nähe vorgeschlagen. Den Anwalt seiner Wahl kann er sofort über das Smartphone telefonisch oder per E-Mail kontaktieren. Zudem lässt sich die Anwaltauskunft als Lesezeichen auf dem Smartphone anlegen. „Dies ist besonders praktisch“, erklärt Walentowski dem bid, „denn so kann der Ratsuchende künftig noch schneller auf die Anwaltsuche zugreifen – ohne erneute Eingabe von mobile.anwaltauskunft.de.“
29. Oktober 2010 / bid-Redaktion
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Thema der Woche
Bürokratieabbau mit E-Bilanz: Wunsch und Wirklichkeit
Bilanzen sind in erster Linie für Gläubiger und Aktionäre
BMF plant Datenaufgliederung
Bliebe es lediglich bei der elektronischen Übermittlung, so wäre ein Abbau von Bürokratiekosten wahrscheinlich. Die Finanzverwaltung will den Unternehmen aber erhebliche zusätzliche Lasten aufbürden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) beruft sich auf eine Ermächtigungsvorschrift zur E-Bilanz, die es ihm erlaubt, den „Mindestumfang“ der zu übermittelnden Daten festzulegen. Im Entwurf eines BMF-Schreibens wird der Umfang der wohl zukünftig notwendigen Datenaufgliederung ersichtlich: Den Unternehmen droht eine Vervielfachung des bürokratischen Aufwandes bei der Bilanzerstellung. Mussten kleine Kapitalgesellschaften mit bis zu 50 Beschäftigten bisher in ihrer Bilanz 23 Pflichtfelder ausfüllen, sollen es künftig 178 sein – eine Steigerung um fast 700 %. Mittlere und große Kapitalgesellschaften müssen mit einem Zuwachs von 62 auf 178 Pflichtfelder rechnen. Allein der Umstellungsaufwand für Software-Updates, Mitarbeiterschulungen etc. kann in die Milliarden gehen, so erste vorsichtige Schätzungen seitens der Unternehmen.
Bilanzen in erster Linie für Gläubiger und Aktionäre
Die Unternehmen befürchten, dass die Finanzverwaltung entgegen ihrer geäußerten Absicht damit massiv in die Buchhaltung eingreift, da nun deutlich mehr und vor allem neue Konten angelegt werden müssten. Das Rechnungswesen der Betriebe muss sich zukünftig noch mehr danach richten, was die Finanzverwaltung verlangt. Der eigentliche Zweck einer Bilanz, die Information im Unternehmen sowie der Gläubiger und Aktionäre, tritt weiter in den Hintergrund.
Wirtschaft fordert: Keine zusätzliche Bürokratie!
Der DIHK fordert daher, sich bei der konkreten Umsetzung der Digitalisierung strikt an das ursprüngliche Motto „Elektronik statt Papier“ zu halten – also keine zusätzlichen Informationspflichten aufzustellen, sondern nur die technische Abwicklung zu regeln. Andernfalls würde das Projekt „E-Bilanz“ der Vereinbarung der Regierungsparteien im Koalitionsvertrag zum Abbau von Steuerbürokratie zuwiderlaufen. Wenigstens muss das Vorhaben verschoben und zunächst während einer Pilotphase getestet werden.
05. Oktober 2010 / bid-Redaktion
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Deutscher Anwaltverlag
„Mietmängel von A-Z“ jetzt als App
Schnelle Hilfe für Mieter und Vermieter
Die alphabetische Sortierung der Stichworte – von „Abnutzung“ über „Beseitigung des Mangels“ und „Kaution“ bis hin zu „Zwangsvollstreckung“ – führt auf dem kürzesten Weg zum gesuchten Mietmangel. Das ebook stellt alle denkbaren Mietmängel und die jeweilige Rechtsprechung dar (über 2.500 Entscheidungen) und erspart damit den zeitintensiven Rechercheaufwand in Urteilsdatenbanken und Zeitschriften. Der jeweilige Sachverhalt der Entscheidung und die Rechtsfolge werden kurz und auch für den juristischen Laien verständlich erläutert, z.T. finden sich ergänzende Angabe zur Höhe der Mietminderung in Prozent. Schließlich werden weitere Fundstellen genannt.
http://itunes.apple.com/de/app/mietmangel-von-a-z-app/id387163283?mt=8
Der Deutsche Anwaltverlag zählt mit rund 300 lieferbaren Buchtiteln, zehn Fachzeitschriften und dem Online-Angebot "DeutschesAnwaltPortal" zu den renommierten juristischen Fachverlagen.



